Norm
ABGB §870 CIIIRechtssatz
Anfechtbarkeit eines Lizenzvertrages, wenn sich nach seinem Abschluss die Wertlosigkeit des Patentes und die Unrichtigkeit der Anpreisung des Erfinders herausstellt. Sein Abschluss setzt stets voraus, dass es sich um eine verwertbare Sache handelt, die Erfindung also wirklich verwendbar ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0031253Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009