Norm
ZPO §423Rechtssatz
Selbst wenn nicht der in 2 Ob 46/31 vom 10.02.1931, SZ 13/65, vertretenen Ansicht, daß dem Kläger wahlweise Berufung gemäß § 496 Abs 1 Z 1 ZPO oder Ergänzungsantrag nach § 423 ZPO zustehe, zu folgen wäre (vgl die Besprechung Petscheks von 2 Ob 46/31 im ZBl 1931,385 zu Nr 148), stand vorliegendenfalls dem Kläger die Berufung nach § 496 Abs 1 Z 1 ZPO zu, weil das Erstgericht den vor Schluß der Streitverhandlung gegen die Drittbeklagte erhobenen Schmerzengeldanspruch nicht bloß übergangen, sondern - aktenwidrig - ausgeführt hatte, daß ein derartiger Anspruch nicht erhoben worden sei.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0041444Dokumentnummer
JJR_19580903_OGH0002_0020OB00297_5800000_001