RS OGH 1958/9/3 2Ob297/58, 2Ob256/00m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.09.1958
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Norm

ZPO §423
ZPO §496 Abs1 Z1

Rechtssatz

Selbst wenn nicht der in 2 Ob 46/31 vom 10.02.1931, SZ 13/65, vertretenen Ansicht, daß dem Kläger wahlweise Berufung gemäß § 496 Abs 1 Z 1 ZPO oder Ergänzungsantrag nach § 423 ZPO zustehe, zu folgen wäre (vgl die Besprechung Petscheks von 2 Ob 46/31 im ZBl 1931,385 zu Nr 148), stand vorliegendenfalls dem Kläger die Berufung nach § 496 Abs 1 Z 1 ZPO zu, weil das Erstgericht den vor Schluß der Streitverhandlung gegen die Drittbeklagte erhobenen Schmerzengeldanspruch nicht bloß übergangen, sondern - aktenwidrig - ausgeführt hatte, daß ein derartiger Anspruch nicht erhoben worden sei.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 297/58
    Entscheidungstext OGH 03.09.1958 2 Ob 297/58
    Veröff: JBl 1958 H23,606
  • 2 Ob 256/00m
    Entscheidungstext OGH 09.11.2000 2 Ob 256/00m
    Vgl; Beisatz: Werden Sachanträge durch ein (End-)Urteil nicht vollständig erledigt, kann die dadurch beschwerte Partei (regelmäßig bei versehentlichem Übergehen durch das Gericht) einen Antrag nach § 423 ZPO stellen, sonst Berufung nach § 496 Abs 1 Z 1 ZPO erheben. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0041444

Dokumentnummer

JJR_19580903_OGH0002_0020OB00297_5800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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