Beisatz: Umstände, die bloß einen Stillstand des Verfahrens bewirken, beenden oder unterbrechen die Streitanhängigkeit nicht, daher auch nicht selbst - jahrzehntelanges - Ruhen einschließlich des sogenannten „ewigen" („immerwährenden" oder „dauernden") Ruhens, weil dieses nach herrschender Auffassung den Rechtsstreit nicht endgültig beendet. (T1)
Auch; Beisatz: Hier kam das Verfahren dadurch „zum Stillstand", dass das Erstgericht im Einvernehmen mit den Parteien die Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung auf unbestimmte Zeit erstreckte. (T2)