Norm
EO §3 IIIARechtssatz
Es bedarf keiner ausdrücklichen Behauptung der betreibenden Partei, daß die verpflichtete Partei einem Exekutionstitel, die Ehewohnung zu verlassen und sie nicht wieder zu betreten, zuwidergehandelt habe.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0000084Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.10.2011