Norm
StPO §38 Abs3Rechtssatz
Die für gerichtliche Untersuchungshandlungen vorgeschriebene Aufnahme eines Protokolles durch einen beeideten Protokollführer nach den Formvorschriften der §§ 101, 104 - 107 StPO darf nicht durch das Diktat des Protokolles auf ein Tonband ersetzt werden, eine derartige Befragung kann ein vorschriftsmäßiges Protokoll nur ergänzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0097199Dokumentnummer
JJR_19580905_OGH0002_0080OS00280_5800000_001