Norm
EheG §68Rechtssatz
Handelt es sich im Scheidungsverfahren um einen Scheidungsgrund, für den das Verschulden eines der Ehegatten nicht von Bedeutung war, kann der Unterhalt nur nach § 69 EheG zugesprochen werden, mag sich der Scheidungsrichter auch in der Begründung seines Urteils mit der Schuld der Ehegatten auseinandergesetzt haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0057560Dokumentnummer
JJR_19580910_OGH0002_0010OB00340_5800000_001