Norm
AHG §1Rechtssatz
Die österreichische Gerichtsbarkeit ist auch für Amtspflichtverletzungen im Ausland (durch Organe des auswärtigen Dienstes) gegeben. In diesem Fall bestimmt der OGH ein örtlich zuständiges Gericht. Bei Amtshandlungen, die vom Ermessen abhängen, wird nur für Ermessensmißbrauch gehaftet (ebenso 1 Ob 97/52).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0035358Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.09.2021