RS OGH 1958/9/10 5Ob236/58, 6Ob56/58, 8Ob71/02b, 6Ob208/13a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.09.1958
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Norm

KO §21

Rechtssatz

Für die Annahme, daß die Klage die Aufforderung nach § 21 Abs 2 KO ersetze, bietet das Gesetz keine Handhabe. Ist dem Masseverwalter keine Frist gesetzt worden, so hat er während der ganzen Dauer des Konkurses die Wahl zwischen Erfüllung und Rücktritt im Sinne des § 21 Abs 1 KO; das Geschäft bleibt bis zu einer Rücktrittserklärung des Masseverwalters aufrecht und kann, wenn eine Rücktrittserklärung des Masseverwalters nicht erfolgt, nach Aufhebung des Konkurses von beiden Teilen mit seinem ursprünglichen Inhalt geltend gemacht werden.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 236/58
    Entscheidungstext OGH 10.09.1958 5 Ob 236/58
    Veröff: EvBl 1959/42 S 75
  • 6 Ob 56/58
    Entscheidungstext OGH 28.05.1958 6 Ob 56/58
    Veröff: EvBl 1958/337
  • 8 Ob 71/02b
    Entscheidungstext OGH 19.09.2002 8 Ob 71/02b
    nur: Ist dem Masseverwalter keine Frist gesetzt worden, so hat er während der ganzen Dauer des Konkurses die Wahl zwischen Erfüllung und Rücktritt im Sinne des § 21 Abs 1 KO; das Geschäft bleibt bis zu einer Rücktrittserklärung des Masseverwalters aufrecht und kann, wenn eine Rücktrittserklärung des Masseverwalters nicht erfolgt, nach Aufhebung des Konkurses von beiden Teilen mit seinem ursprünglichen Inhalt geltend gemacht werden. (T1); Beisatz: Die Rechte aus dem noch aufrechten Vertrag können auch im Fall eines Zwangsausgleichs geltend gemacht werden. Ist der Masseverwalter nicht zurückgetreten, so ist das Geschäft beiderseits zu erfüllen. Dem Gemeinschuldner kommt kein Nachlass zugute, weil die Erfüllung schwebender Geschäfte eine Masseforderung wäre, die gemäß § 150 Abs 1 KO auch im Zwangsausgleich voll zu erfüllen bzw sicherzustellen gewesen wäre. (T2)
  • 6 Ob 208/13a
    Entscheidungstext OGH 09.10.2014 6 Ob 208/13a
    Auch; nur T1; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0064425

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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