Norm
KO §21Rechtssatz
Für die Annahme, daß die Klage die Aufforderung nach § 21 Abs 2 KO ersetze, bietet das Gesetz keine Handhabe. Ist dem Masseverwalter keine Frist gesetzt worden, so hat er während der ganzen Dauer des Konkurses die Wahl zwischen Erfüllung und Rücktritt im Sinne des § 21 Abs 1 KO; das Geschäft bleibt bis zu einer Rücktrittserklärung des Masseverwalters aufrecht und kann, wenn eine Rücktrittserklärung des Masseverwalters nicht erfolgt, nach Aufhebung des Konkurses von beiden Teilen mit seinem ursprünglichen Inhalt geltend gemacht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0064425Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.11.2014