Norm
ABGB §903 Satz3Rechtssatz
§ 903 Satz 3 ABGB gilt nur für rechtsgeschäftliche Fristen oder Termine, nicht aber für Verjährungsfristen und Klagsausschlußfristen. Fällt der letzte Tag der Dreimonatsfrist des § 38 Abs 1 VersVG auf einen Sonntag oder anerkannten Feiertag, so muß die Klage spätestens am vorangegangenen letzten Werktag bei Gericht eingebracht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0017546Dokumentnummer
JJR_19580911_OGH0002_0030OB00348_5800000_001