Norm
KFG 1955 §82Rechtssatz
Der Fahrzeuglenker, der mit seinem Fahrzeug nach links einzubringen beabsichtigt, hat diese Absicht rechtzeitig deutlich anzuzeigen. Rechtzeitig ist die Anzeige dann, wenn das unmittelbar anschließende Nach-links-Lenken des Fahrzeuges zur Fahrbahnmitte ohne Gefährdung oder besondere Behinderung des nachfolgenden Verkehrs durchgeführt werden kann. Hat der Fahrzeuglenker das von ihm beabsichtigte Nach-links-Einbiegen rechtzeitig deutlich angezeigt, ist er bei Durchführung des Einbiegemanövers selbst im allgemeinen nicht mehr verpflichtet, die Verkehrslage hinter seinem Fahrzeug zu beobachten.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0065533Dokumentnummer
JJR_19580916_OGH0002_0090OS00230_5800000_001