Norm
ABGB §1325 CRechtssatz
Es konnte dem Verletzten auch nicht verwehrt werden, sich nicht in einem allgemeinen Krankenhaus, sondern in einem für die besonderen Erfordernisse eines Unfalles eingerichteten Unfallskrankenhaus behandeln zu lassen. Wenn angenommen wird, daß sich die tatsächlichen Kosten der Behandlung eines Patienten in einem solchen Unfallskrankenhaus auf 90,-- S pro Tag belaufen, so kann die klagende Partei mit Rücksicht auf § 1542 Abs 2 letzter Satz RVO auch den Ersatz dieser höheren Aufwendungen begehren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0030604Dokumentnummer
JJR_19580917_OGH0002_0020OB00259_5800000_001