RS OGH 1958/9/17 2Ob259/58

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.09.1958
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Norm

ABGB §1325 C
ASVG §332 Abs4

Rechtssatz

Es konnte dem Verletzten auch nicht verwehrt werden, sich nicht in einem allgemeinen Krankenhaus, sondern in einem für die besonderen Erfordernisse eines Unfalles eingerichteten Unfallskrankenhaus behandeln zu lassen. Wenn angenommen wird, daß sich die tatsächlichen Kosten der Behandlung eines Patienten in einem solchen Unfallskrankenhaus auf 90,-- S pro Tag belaufen, so kann die klagende Partei mit Rücksicht auf § 1542 Abs 2 letzter Satz RVO auch den Ersatz dieser höheren Aufwendungen begehren.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 259/58
    Entscheidungstext OGH 17.09.1958 2 Ob 259/58
    Veröff: JBl 1958,605 = ZVR 1959/30 S 37

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0030604

Dokumentnummer

JJR_19580917_OGH0002_0020OB00259_5800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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