Norm
Wr HausbesorgerentgeltV §1Rechtssatz
Für die Frage, ob das Hausbesorgerentgelt nach den Sätzen für Wohnungen oder für andere Mietgegenstände zu berechnen ist, ist die tatsächliche Benützung im Zeitpunkt der Fälligkeit des Entgelts und nicht der Benützungskonsens maßgeblich. Zur Berechnung des Entgelts nach § 1 Z 2 der Wr HausbesorgerentgeltV.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0062786Dokumentnummer
JJR_19580917_OGH0002_0050OB00186_5800000_001