Norm
JWG §34 Abs3Rechtssatz
Es ist für das Rekursrecht der Landesregierung gleichgültig, ob der Antrag auf Anordnung der Fürsorgeerziehung von ihr oder einer anderen hiezu befugten Behörde oder Person gestellt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0063229Dokumentnummer
JJR_19580917_OGH0002_0010OB00364_5800000_001