Norm
ZPO §502 ARechtssatz
Kein Rechtsmittel ohne Entscheidung. Hat der Kläger den von ihm in erster Instanz erzielten, eine Klagsänderung nicht berücksichtigenden Zuspruch unangefochten gelassen, so kann er sich im Revisionsverfahren nicht darüber beschweren, daß das Berufungsgericht seiner abweisenden Entscheidung ebenfalls das nichtgeänderte Klagebegehren zugrunde gelegt hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0042857Dokumentnummer
JJR_19580917_OGH0002_0020OB00271_5800000_001