Norm
BStG §5Rechtssatz
Die dem öffentlichen Verkehr dienenden Straßen sind derart herzustellen und zu erhalten, dass sie von allen Fahrzeugen sowie von Fußgängern bei Beachtung der Straßenverkehrsvorschriften und unter Bedachtnahme auf die durch Witterungsverhältnisse oder durch Elementarereignisse bedingten Umstände ohne Gefahr benützbar sind.
Entscheidungstexte
Schlagworte
RS wurde ursprünglich zu § 8 BStG 1921 erstellt.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0053454Dokumentnummer
JJR_19580917_OGH0002_0020OB00223_5800000_003