Norm
ABGB §479Rechtssatz
Der durch eine unregelmäßige Servitut i.S. des § 479 ABGB. Belastete kann nach dem Tod des Berechtigten in der Regel schon gemäß § 136 GBG. 1955 (früher § 7 der GBNov. 1942) die Servitutenlöschung erreichen. Zumindest in besonders gelagerten Fällen ist ihm aber auch ein Anspruch auf Ausstellung einer Löschungsquittung oder sonstigen Zustimmungserklärungen zur Einverleibung der Löschung zuzubilligen. Dieser Anspruch kann auch im Klageweg verfolgt werden, aber nur gegen die Verlassenschaft oder den Erben des Berechtigten (§ 547 ABGB.) , nicht auch gegen einen Dritten, dessen Servitutenberechtigung der Kläger bestreitet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0015010Dokumentnummer
JJR_19580917_OGH0002_0060OB00163_5800000_002