Norm
ProkG §1 Abs3Rechtssatz
Bei Einschreiten der Finanzprokuratur nach § 1 Abs 3 ProkG muß gefordert werden, daß sich das öffentliche Interesse unmittelbar auf den Gegenstand der Entscheidung bezieht. Bloß mittelbare Auswirkungen der Entscheidung vermögen eine solche Befugnis nicht zu begründen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0071582Dokumentnummer
JJR_19580917_OGH0002_0050OB00167_5800000_001