Norm
ABGB §479Rechtssatz
Lässt sich die Frage, ob eine regelmäßige oder eine unregelmäßige Servitut vorliegt, nur mehr durch Urkundenauslegung beantworten, wird die Rechtsvermutung zu Gunsten der regelmäßigen Servitut (§ 479 ABGB Schlusssatz) nur widerlegt, wenn die Urkundenauslegung eindeutig dahin ausfällt, dass die strittige Vertragsbestimmung bloß persönliche Vorteile bestimmter Berechtigter bezweckte, nicht aber auf die vorteilhaftere oder bequemere Benützung eines bestimmten Grundstückes abgestellt war. Erst wenn die Rechtsvermutung des § 479 Schlusssatz widerlegt ist, können die Bestimmungen des § 529 ABGB eine Rolle spielen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0011607Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.06.2018