Norm
ABGB §1497 IVGRechtssatz
Die Frage der Verjährung betrifft nur den Grund, nicht aber die Höhe des Anspruches; im Verfahren über die Höhe des Anspruches ist daher kein Raum mehr für die Verjährungseinwendung in Bezug auf die mit Zwischenurteil dem Grunde nach festgestellten Ansprüche.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0034934Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.03.2014