Norm
DSt 1872 §2 C1Rechtssatz
Der Anwalt hat bei Beendigung des Vollmachtsverhältnisses seinem Klienten zuerst mitzuteilen, wie hoch seine Kostenforderung ist, sodann eine angemessene Frist abzuwarten und darf erst dann bei Nichtzahlung die Klage einbringen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0055930Dokumentnummer
JJR_19580918_OGH0002_000BKD00007_5800000_001