RS OGH 1958/9/18 6Ob187/58

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Veröffentlicht am 18.09.1958
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Norm

ZPO §235 B

Rechtssatz

Keine Änderung der Streitparteien, sondern eine jederzeit mögliche Richtigstellung der Parteibezeichnung liegt vor, wenn eine von der Verlassenschaft eingebrachte Klage nach der Einantwortung dahin richtiggestellt wird, daß als Kläger nunmehr die Erben persönlich genannt werden.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 187/58
    Entscheidungstext OGH 18.09.1958 6 Ob 187/58

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0039567

Dokumentnummer

JJR_19580918_OGH0002_0060OB00187_5800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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