Norm
ZPO §235 BRechtssatz
Keine Änderung der Streitparteien, sondern eine jederzeit mögliche Richtigstellung der Parteibezeichnung liegt vor, wenn eine von der Verlassenschaft eingebrachte Klage nach der Einantwortung dahin richtiggestellt wird, daß als Kläger nunmehr die Erben persönlich genannt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0039567Dokumentnummer
JJR_19580918_OGH0002_0060OB00187_5800000_001