Norm
DSt 1872 §38Rechtssatz
Auch im Disziplinarverfahren gilt der Grundsatz der Unmittelbarkeit. Daher liegt eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor, wenn es der Disziplinarrat unterläßt, die Zeugen in der mündlichen Disziplinarverhandlung zu hören, um sich selbst ein Bild von ihrer Glaubwürdigkeit zu machen und um auch dem Beschuldigten die Möglichkeit zu bieten, Fragen zu stellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0056181Dokumentnummer
JJR_19580918_OGH0002_000BKD00007_5800000_002