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60/04 Arbeitsrecht allgemein;Norm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Flendrovsky, über die Beschwerde des K in B, vertreten durch Dr. Christian Kuhn und Dr. Wolfgang Vanis, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Elisabethstraße 22, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 6. Februar 2002, Zl. Senat-BN-01-0010, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Partei: Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 6. Februar 2002 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der L GesmbH mit dem Sitz in B zu verantworten, dass von diesem Unternehmen als Arbeitgeber (Beschäftiger) auf der Baustelle in W ein polnischer und ein kroatischer Staatsbürger in der Zeit jeweils vom 22. bis 24. März 1999 entgegen § 3 AuslBG beschäftigt worden seien, obwohl für diese weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs. 5 AuslBG) oder eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt gewesen sei. Er habe zwei Verwaltungsübertretungen jeweils gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 AuslBG begangen.
Es wurden zwei Geldstrafen von jeweils EUR 900,-- verhängt (Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 2 Tagen).
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen gerichtete Beschwerde erwogen:
Der gegenständliche Fall entspricht inhaltlich im Wesentlichen demjenigen, der einer gegen einen anderen Geschäftsführer der L GesmbH wegen der Beschäftigung anderer Ausländer in einem anderen Tatzeitraum erfolgten Bestrafung zu Grunde lag. Die dagegen von den gleichen Vertretern erhobene Beschwerde war beim Verwaltungsgerichtshof unter der Zl. 2002/09/0063 protokolliert und wurde mit Erkenntnis vom heutigen Tag entschieden. Auf dieses Erkenntnis wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen.
Zu ergänzen bleibt nur, dass hier bei der Strafbemessung vom ersten Strafsatz des § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG (ursprünglich S 10.000,-- bis S 60.000,--, gemäß Art. 37 Z. 1 lit. a BGBl. I Nr. 136/2001 (2. Euro-Umstellungsgesetz - Bund) ersetzt durch EUR 726,-- bis EUR 4.360,-- ) auszugehen ist. Die verhängten Geldstrafen von EUR 900,-- liegen im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens, sodass die Rüge des Beschwerdeführers zur Strafbemessung schon deshalb ins Leere geht.
Bereits der Inhalt der Beschwerde lässt erkennen, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.
Wien, am 18. April 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002090068.X00Im RIS seit
08.07.2002