RS OGH 1958/9/23 4Ob90/58

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.09.1958
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Norm

ABGB §1151 IA
AngG §27 A6
VBG §32

Rechtssatz

Das Dienstverhältnis ist ein personenrechtliches Gemeinschaftsverhältnis. Es geht daher nicht an, das Verhalten des Dienstnehmers für sich allein und losgelöst von jener des Dienstgebers und von der Beziehung zu beurteilen, wie es sich im konkreten Fall zwischen den Arbeitsvertragsparteien gestaltet hat. Es ist vielmehr eine Gesamtwürdigung vorzunehmen. Unterhält der Dienstgeber mit der Dienstnehmerin geschlechtliche Beziehungen, so wird damit die Grundlage für die Beurteilung von Ordnungswidrigkeiten der Dienstnehmerin, insbesondere von Beleidigungen und sonstigen Ungehörigkeiten weitgehend verschoben. Die Republik muß sich das Verhalten des Fachvorgesetzten gegenüber einer Dienstnehmerin zurechnen lassen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 90/58
    Entscheidungstext OGH 23.09.1958 4 Ob 90/58
    Veröff: JBl 1969,294 = Arb 6931 = SozM ID,189 = DRdA 1960,247

Schlagworte

SW: Arbeitsverhältnis, Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Angestellte, Vertragsbedienstete, Zurechnung, Bund, Arbeitsverhältnis, Gesamtbetrachtung, Ehrverletzung, Verhältnis, Ende, Beendigung, vorzeitige Auflösung, Lösung, Entlassung, Entlassungsgrund, wichtiger Grund

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0030818

Dokumentnummer

JJR_19580923_OGH0002_0040OB00090_5800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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