Norm
ABGB §364 ARechtssatz
Auf Unterlassung einer Handlung, die von einem andern begangen werden könnte, kann nicht geklagt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0010593Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.04.2011