Norm
EheG §49 BRechtssatz
Die Bereitwilligkeit des schuldigen Gatten zur Fortsetzung der Ehe und seine Zusicherung, sich zu ändern, ist für die Beurteilung der Ehezerrüttung unerheblich. Zerrüttung liegt auch vor, wenn die eheliche Gesinnung nur bei einem Gattenteil zerstört ist. Es kommt entscheidend darauf an, ob das Verhalten des schuldigen Gatten geeignet war, dem anderen Gatten die Fortsetzung der Ehe unerträglich zu machen, und ob es auch diese Wirkung gehabt hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0056903Dokumentnummer
JJR_19580924_OGH0002_0050OB00294_5800000_001