Norm
ABGB §276 IIcRechtssatz
Wurde für das österreichische Vermögen einer ehemaligen sudetendeutschen Genossenschaft ein öffentlicher Verwalter bestellt, ist daneben für die Bestellung eines Abwesenheitskurators für die Vertretung der Genossenschaft in dieses Vermögen betreffenden Passivprozesses (nicht Rückstellungsverfahren) und die Verwaltung dieses Vermögens kein Raum.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0049272Dokumentnummer
JJR_19580924_OGH0002_0060OB00211_5800000_002