Norm
ZPO §595 idF vor SchiedsRÄG 2006Rechtssatz
Der Kläger ist (nach Ablauf der Frist des § 596 Abs 2 ZPO) weder berechtigt, die Klage um weitere Anfechtungsgründe zu erweitern noch den zuerst geltend gemachten Anfechtungsgrund mit einem anderen auszutauschen. Der Partei ist die Möglichkeit benommen, sich auf solche Anfechtungsgründe zu berufen, welche sie mittels Klage nicht geltend gemacht hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0045069Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.02.2022