Norm
ZPO §521 Abs2Rechtssatz
Läßt durch ein Verschulden des Gerichtes ein Beschluß eine "Beschwer" nicht mit Sicherheit erkennen, beginnt die Rekursfrist für den Beschwerten erst mit der Zustellung des Ergänzungsbeschlusses zu laufen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0043987Dokumentnummer
JJR_19580924_OGH0002_0060OB00211_5800000_001