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60/04 Arbeitsrecht allgemein;Norm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Flendrovsky, über die Beschwerde des Dipl. Ing. G in W, vertreten durch Dr. Raoul Troll, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Schmiedgasse 34/3, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 12. Juni 2001, Zl. UVS 303.11-32/2000-24, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Partei: Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 12. Juni 2001 wurde der Beschwerdeführer wie folgt schuldig erkannt:
"Sie sind als handelsrechtlicher Geschäftsführer der X-Gesellschaft mbH mit dem Sitz in W, welche wiederum persönlich haftende Gesellschafterin der L Gesellschaft mbH & Co KG mit dem Sitz in W ist, dafür verantwortlich, dass die Firma L GesmbH & Co KG am 23.2.2000 und 24.2.2000 den mazedonischen Staatsbürger S, geb. am 19.9.1950, mit Maurerarbeiten auf der Baustelle G beschäftigt hat, obwohl der Firma für diesen Ausländer weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt, noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde und der Ausländer auch nicht im Besitz einer gültigen Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheines war."
Der Beschwerdeführer habe eine Verwaltungsübertretung gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a begangen. Es wurde eine Geldstrafe in der Höhe von S 20.000,-- (im Uneinbringlichkeitsfall drei Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Die belangte Behörde stellte folgenden, sich aus dem Ergebnis der durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung ergebenden Sachverhalt fest:
"Der Berufungswerber ist handelsrechtlicher Gesellschafter der X-Gesellschaft mbH mit Sitz in W. Dieses Unternehmen ist persönlich haftende Gesellschafterin der L Gesellschaft mbH & Co KG, welche ihren Sitz ebenfalls in W hat.
Die Wohnbaugenossenschaft N errichtete Am B vier Wohnhausblöcke. Der erste Bauabschnitt 1996/1997 betraf die Häuser 10 und 14 und der zweite Bauabschnitt, mit dem nach einer ca. einjährigen Unterbrechung im Jahre 1999 begonnen wurde, die Häuser 12 und 16. Für beide Bauabschnitte erhielt die Firma L den Auftrag, die Baumeisterarbeiten durchzuführen. Nachdem bereits die Rohbauarbeiten beim ersten Bauabschnitt an die Firma E in Wien weitervergeben wurden, erteilte die Firma L mit Auftragsschreiben vom 22.7.1999 auch für den zweiten Bauabschnitt der Firma E den Auftrag zur Ausführung der Rohbauarbeiten. Es wurde vereinbart, dass Material und Geräte (z.B. Baukran) von der Firma L beigestellt werden. Der Polier der Firma L, K war ständig auf der Baustelle anwesend. Die Arbeitszeit für die Arbeiter der Firma E war von der Firma L vorgegeben. K ging täglich mit M die Arbeitseinteilung durch, nach welcher M die Arbeiter der Firma E schließlich einteilte. Zu den Aufgaben von K gehörte es, gemeinsam mit M mit der Schlagschnur aufzureißen, mit ihm gemeinsam den Waagriss zu ziehen und die Maße laufend zu kontrollieren. Letzteres hatte er eventuell täglich zu machen. Auf der Baustelle gab es einen 'Polier-Container' für K, einen eigenen Mannschaftscontainer für die Firma E, welcher von der Firma L zur Verfügung gestellt wurde und einen Materialcontainer der Firma L. Zuständiger Bauleiter der Firma L war Ing. T. Dieser kam im Durchschnitt zweimal wöchentlich auf die Baustelle und führte dabei eine Qualitätskontrolle durch. Der Polier K besprach mit M auch z.B. was bis zum Wochenende zu arbeiten ist. Wenn nicht genug Leute zum Arbeiten auf der Baustelle waren veranlasste M, dass weitere Arbeiter kommen.
Abgerechnet wurde zwischen der Firma E und der Firma L hinsichtlich der Ziegel auf Quadratmeterbasis, hinsichtlich des Stahls nach Gewicht und hinsichtlich des Betons auf Kubikmeterbasis.
Der mazedonische Staatsangehörige S wollte sich etwas dazuverdienen und kam über Vermittlung eines Ausländers zur Arbeitspartie der Firma E auf die Baustelle Am B. Am 23.2.2000 arbeitete S von 07.30 bis 12.00 Uhr auf der Baustelle, wobei er von M und dem Polier K den Auftrag erhielt, die Baustelle zu säubern. Am 24.2.2000 begann S um 07.30 Uhr auf der Baustelle zur arbeiten. Um 08.20 Uhr erfolgte eine Kontrolle des Arbeitsinspektorates durch die Organe Mag. R, Mag. S und Ing. O. Diese trafen die Arbeitspartie der Firma E an, wobei S mit schwarzen verschmutzten Schuhen, einer grauen verschmutzten Hose, einem blauen verschmutzten Sweat-Shirt und darüber mit einer schwarzen stark verschmutzten Jacke bekleidet war und gerade damit beschäftigt war, auf der Decke Ziegeln mit Mörtel auszufüllen. Die Firma E und die Firma L hatten keine Beschäftigungsbewilligung für S und war dieser auch nicht im Besitz einer Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheines. Die Arbeitsinspektoren trafen auf der Baustelle auch auf den Polier K der Firma L. Dieser gab den Arbeitsinspektoren gegenüber an, dass das Material wie die Ziegel, der Stahl, das Werkzeug als auch die Baustelleneinrichtung von der Firma L stammen. Weiters gab K an, dass er die Arbeit auf der Baustelle einteile und auch über die Anzahl der Arbeiter der Subfirma bestimme.
Die handelsrechtliche Geschäftsführerin der Firma E, Frau K, wurde vom Magistratischen Bezirksamt für den 20. Bezirk in Wien mit Straferkenntnis vom 30.3.2000 dafür bestraft, dass die Firma E den Ausländer S der Firma L zur Durchführung von Maurerarbeiten auf der Baustelle in G überlassen hat. Über Frau K wurde eine Geldstrafe von S 20.000,-- verhängt."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der gegenständlich zu beurteilende Sachverhalt und auch das Beschwerdevorbringen entspricht im Wesentlichen jenem, der unter anderem dem den Beschwerdeführer betreffenden hg. Erkenntnis vom 17. Jänner 2000, Zl. 99/09/0171 (mit Ausnahme des im Folgenden gesondert behandelten Punktes), zu Grunde lag. Es genügt demnach, gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das genannte Erkenntnis zu verweisen.
Insofern der Beschwerdeführer vorbringt, dass es "hinsichtlich der Bestellung von Ing. T zum verantwortlichen Beauftragten für diese Baustelle" zwar zutreffen möge, "dass durch einen im Nachhinein nicht mehr erkundbaren Fehler oder Irrtum dem Arbeitsinspektorat dessen Bestellungsurkunde nicht zuging", dieser sich aber darauf berufen habe, verantwortlicher Beauftragter für die Baustelle gewesen zu sein, übersieht der Beschwerdeführer, dass es gemäß § 28a Abs. 3 AuslBG - worauf bereits die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht hinwies - für die Rechtswirksamkeit der Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 und 3 VStG für die Einhaltung des AuslBG notwendig ist, dass eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des Bestellten beim zuständigen Arbeitsinspektorat einlangt. Darauf, dass sich Ing. T als verantwortlicher Beauftragter berufen fühlte, kommt es nicht an.
Auch hinsichtlich des Verschuldens des Beschwerdeführers entspricht der gegenständliche Fall demjenigen, der dem bereits genannten hg. Erkenntnis vom 17. Jänner 2000, Zl. 99/09/0171, zu Grunde lag, weshalb auch diesbezüglich gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf dieses Erkenntnis zu verweisen ist.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 18. April 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001090170.X00Im RIS seit
08.07.2002