Norm
ZPO §237 Abs4Rechtssatz
Der mit einer Klagsrücknahme verbundene Anspruchsverzicht schließt nur eine Klagswiederholung mit geringfügiger Tatbestandsveränderung aus, nicht aber die Geltendmachung eines anderen Klagegrundes, wenn es sich auch offenkundig um dieselbe Forderung handelt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0039765Dokumentnummer
JJR_19580924_OGH0002_0050OB00307_5800000_001