RS OGH 1958/9/24 5Ob307/58, 7Ob93/02f

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Veröffentlicht am 24.09.1958
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Norm

ZPO §237 Abs4

Rechtssatz

Der mit einer Klagsrücknahme verbundene Anspruchsverzicht schließt nur eine Klagswiederholung mit geringfügiger Tatbestandsveränderung aus, nicht aber die Geltendmachung eines anderen Klagegrundes, wenn es sich auch offenkundig um dieselbe Forderung handelt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0039765

Dokumentnummer

JJR_19580924_OGH0002_0050OB00307_5800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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