- 6 Ob 204/58
Veröff: SZ 31/116 = EvBl 1958/384 S 658
- 5 Ob 262/58
Entscheidungstext OGH 10.10.1958 5 Ob 262/58
Ähnlich
- 1 Ob 35/61
Entscheidungstext OGH 15.03.1961 1 Ob 35/61
- 7 Ob 38/62
Entscheidungstext OGH 17.01.1962 7 Ob 38/62
Beisatz: Bei Vorhersehbarkeit der Änderung der Verhältnisse kein Auflösungsgrund gegeben. Begriff der Vorhersehbarkeit. (T1)
- 8 Ob 250/62
Entscheidungstext OGH 02.10.1962 8 Ob 250/62
Beisatz: Benützung der Liegenschaft. (T2)
- 5 Ob 383/63
Entscheidungstext OGH 05.12.1963 5 Ob 383/63
Beisatz: Verletzung einer positiven Vertragspflicht berechtigt zur vorzeitigen Auflösung. (T3)
- 7 Ob 19/65
Entscheidungstext OGH 24.02.1965 7 Ob 19/65
z: Bezug der Zeitschrift für Natur und Technik "Orion" zum Vertrieb. (T4) Veröff: MietSlg 17201
- 5 Ob 100/66
Entscheidungstext OGH 02.06.1966 5 Ob 100/66
Veröff: EvBl 1966/514 S 661
- 4 Ob 33/68
Entscheidungstext OGH 25.06.1968 4 Ob 33/68
Beisatz: Ein wichtiger, die Auflösung rechtfertigender Grund kann unter Umständen auch in der nachträglichen Erschwerung der geschuldeten Leistung gelegen sein, und zwar selbst dann, wenn die Schwierigkeit nicht so weit geht, daß die Leistung rechtlich als unmöglich anzusehen ist. (T5) Veröff: Arb 8538
- 6 Ob 237/68
Entscheidungstext OGH 18.09.1968 6 Ob 237/68
Beis wie T5 nur: Ein wichtiger, die Auflösung rechtfertigender Grund kann unter Umständen auch in der nachträglichen Erschwerung der geschuldeten Leistung gelegen sein. (T6)
- 5 Ob 72/72
Entscheidungstext OGH 11.04.1972 5 Ob 72/72
Beisatz: Ex nunc (T7) Veröff: HS 8364 = MietSlg 24125
- 5 Ob 157/73
Beisatz: Hier: Eigenhändlervertrag mit Alleinvertriebsrecht. (T8) Veröff: SZ 46/109 = JBl 1975,34 (teilweise kritisch Bydlinski)
- 3 Ob 45/74
Entscheidungstext OGH 30.08.1974 3 Ob 45/74
Beis wie T6; Veröff: EvBl 1975/31 S 67 = JBl 1975,203
- 1 Ob 113/75
Entscheidungstext OGH 02.07.1975 1 Ob 113/75
Beis wie T6; Veröff: EvBl 1976/92 S 180 = SZ 48/77
- 6 Ob 805/77
Entscheidungstext OGH 16.02.1978 6 Ob 805/77
Beisatz: Schuldhaftes Verhalten des Vertragspartners ist nicht Voraussetzung (hier: Pflicht zur Betreibung einer Arztpraxis - Verzug des Vertragspartners mit monatlicher finanziellen Beihilfen usw). (T9)
- 7 Ob 542/81
Entscheidungstext OGH 05.03.1981 7 Ob 542/81
Beis wie T1; Beisatz: Wer sich in einem Staat mit freier Marktwirtschaft am Konkurrenzkampf beteiligt, kann auch bei Vertragsabschluß nicht voll abschätzbare Auswirkungen dieses Konkurrenzkampfes nicht zum Anlaß für eine vorzeitige Vertragsauflösung nehmen (hier: Tankstellenvertrag). (T10) Veröff: JBl 1982,142 = MietSlg 33
- 3 Ob 623/81
Entscheidungstext OGH 10.02.1982 3 Ob 623/81
- 1 Ob 676/82
Entscheidungstext OGH 01.09.1982 1 Ob 676/82
Beis wie T5; Beisatz: Gilt auch für Bierbezugsverträge. (T11) Veröff: EvBl 1983/12 S 45 = JBl 1983,321
- 1 Ob 687/82
Entscheidungstext OGH 03.11.1982 1 Ob 687/82
nur: Lösbarkeit von Dauerschuldverhältnissen bei Änderung der Verhältnisse. (T12) Beis wie T11 nur: Gilt auch für Bezugsverträge. (T13); Beis wie T1
- 4 Ob 345/83
Entscheidungstext OGH 12.07.1983 4 Ob 345/83
Vgl; nur T12; Beisatz: Aufkündigung auch ohne Angabe von Gründen unter Einhaltung einer angemessenen Frist. (T14)
- 6 Ob 694/83
Vgl auch; Beisatz: Die außerordentliche Kündigung setzt voraus, dass die Einhaltung des Vertrages durch außerhalb der Verantwortung des Schuldners liegende Umstände erheblich gefährdet wurde und ihm deshalb nach Treu und Glauben nicht mehr zugemutet werden kann. (T15) Veröff: SZ 56/144
- 1 Ob 684/87
nur T12; Beis wie T3; Beis wie T15
- 1 Ob 641/87
Auch; Beis wie T9 nur: Schuldhaftes Verhalten des Vertragspartners ist nicht Voraussetzung. (T16) Veröff: EvBl 1988/31 S 207 = SZ 60/218 = RdW 1988,88
- 4 Ob 501/88
Auch; Beisatz: Ein wichtiger Grund zur Auflösung eines solchen Dauerschuldverhältnisses kann auch darin bestehen, dass ein gedeihliches Zusammenleben der Vertragspartner nicht mehr besteht; zur Auflösung des Vertrages ist dann derjenige berechtigt, der für das Auftreten der Misshelligkeiten nicht allein oder überwiegend verantwortlich ist und dem daher die Fortsetzung des Rechtsverhältnisses aus schwerwiegenden Gründen unzumutbar ist. (T17)
- 1 Ob 342/97v
nur T12; Beisatz: Der "wichtige Grund" darf nur nicht schon bei Vertragsabschluss bekannt oder vorhersehbar gewesen sein. (T18)
- 7 Ob 292/98m
Vgl auch; Beisatz: Hier: Einseitige vorzeitige Auflösung eines Handelsvertretungsvertrages (
§ 22 Abs 3 HVertrG). (T19)
- 7 Ob 383/98v
Ähnlich; Beisatz: Die Frage, ob die festgestellten mehrfachen Verstöße des Klägers gegen die Betriebsordnung der beklagten Partei einen hinreichenden Grund zur außerordentlichen Kündigung des Dauerschuldverhältnisses bildeten, hängt von den besonderen Umständen dieses Einzelfalles ab. (T20); Beisatz: Hier: Entzug der Benützungsbewilligung für Privatflugplatz wegen krassen Fehlverhalten. (T21)
- 10 Ob 247/99t
Vgl auch; Beis wie T16
- 8 Ob 27/05m
Vgl auch; Beisatz: Allein die wirtschaftlich unzutreffende Einschätzung des Geschäftsganges mit der schon bei Abschluss des Vertrages gerechnet werden konnte, stellt keinen Grund für die vorzeitige Auflösung des Bestandvertrages dar. (T22); Beisatz: Hier: Schlechter Geschäftsgang des angemieteten Kinocenters. (T23)
- 5 Ob 257/05p
Vgl auch; Beis wie T22; Beisatz: Hier:
§ 1117 ABGB. (T24)
- 6 Ob 283/05v
nur T12; Beisatz: Die Frage der Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für einen der Vertragspartner kann nur nach einer umfassenden Sicht aller dafür und dagegen sprechenden Gegebenheiten des Einzelfalls beantwortet werden. (T25); Beisatz: Die Streichung des Klägers aus der Liste der sicherheitstechnischen Zentren berechtigt zur außerordentlichen Kündigung, da eine Streichung aus der Liste dem Arbeitgeber indiziert, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für den Betrieb eines sicherheitstechnischen Zentrums nicht (mehr) erfüllt sind. (T26)
- 6 Ob 169/06f
Beis wie T25
- 7 Ob 45/10h
Vgl; Beis ähnlich wie T25
- 4 Ob 48/11d
Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beis ähnlich wie T18; Beis ähnlich wie T22