Norm
ABGB §249Rechtssatz
Das Amt des (vorläufigen) Beistandes erlischt mit dem Tode des Pflegebefohlenen. Der Beistand ist daher nicht befugt, in dem noch weiterlaufenden Verfahren zur Genehmigung von Rechtsgeschäften als Partei oder als Parteienvertreter aufzutreten und Rechtsmittel zu ergreifen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0006142Dokumentnummer
JJR_19580925_OGH0002_0030OB00396_5800000_001