RS OGH 1958/9/30 3Ob401/58, 10ObS96/00s, 3Ob248/05z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.09.1958
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Norm

EO §35 C
ZPO §391
BPGG §12 Abs2
TPGG §8

Rechtssatz

Das gemäß § 35 Abs 2 EO zuständige Prozeßgericht kann sich mit einer Gegenforderung, die im Wege der Aufrechnung zum Erlöschen des Anspruches führen soll, als Vorfrage auch dann beschäftigen, wenn diese Gegenforderung im Wege einer Leistungsklage vor das Arbeitsgericht gehört. Vor dem gemäß § 35 Abs 2 EO zuständigen Prozeßgericht können nur solche Gegenforderungen nicht behandelt werden, für die der Rechtsweg ausgeschlossen ist.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 401/58
    Entscheidungstext OGH 30.09.1958 3 Ob 401/58
    Veröff: SZ 31/119
  • 10 ObS 96/00s
    Entscheidungstext OGH 25.07.2000 10 ObS 96/00s
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Ruhen des Anspruchs auf Pflegegeldleistung.(T1) Beisatz: Ein Verlangen auf Bescheiderlassung muß ausdrücklich gestellt werden, doch ist bei der Auslegung der betreffenden Erklärung des Anspruchswerbers kein strenger Maßstab azulegen. (T2)
  • 3 Ob 248/05z
    Entscheidungstext OGH 29.03.2006 3 Ob 248/05z
    Vgl aber; Beisatz: Auch wenn der Oppositionsgrund vom Erlass eines Bescheids abhängt, ergibt sich die Zulässigkeit des Rechtswegs allein daraus, dass der Titel nicht von der gerichtlichen Zuständigkeit ausgenommen ist (§35 Abs2 EO). (T3); Veröff: SZ 2006/42

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0001528

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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