Norm
EO §7 Abs2 DaRechtssatz
Ein negatives Verhalten des Schuldners kann nur dann als Tatsache iS des § 7 Abs 2 EO gewertet werden, wenn es in Erscheinung treten kann. Es könnte sonst durch eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde kaum nachgewiesen werden (SZ 20/93, SZ 10/197). Hier handelt es sich aber nicht bloß um die Nichtzahlung einer Schuld, wie in den zitierten Entscheidungen, sondern um ganz bestimmte Instandsetzungsarbeiten. Dieses Verhalten tritt sehr wohl in Erscheinung. Das Verhalten kann daher hier nachgewiesen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0001336Dokumentnummer
JJR_19580930_OGH0002_0030OB00361_5800000_001