RS OGH 1958/10/1 6Ob248/58, 6Ob29/08w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.10.1958
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Norm

EO §381 B

Rechtssatz

Die bloße Möglichkeit abträglicher Verfügungen reicht nach den Umständen des Falles aus, um die Besorgnis einer erheblichen Erschwerung der Rechtsverwirklichung objektiv zu rechtfertigen (§ 381 EO). Bei einem Anfechtungsanspruch liegt sogar die Besorgnis von Gefährdungshandlungen des Anfechtungsgegners der Natur der Sache nach überaus nahe. Die Möglichkeit von Verfügungen des Anfechtungsgegners, welche eine Kompensation gemäß § 1443 ABGB verhindern könnten, reicht zur Bescheinigung einer objektiven Gefährdungslage aus.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 248/58
    Entscheidungstext OGH 01.10.1958 6 Ob 248/58
  • 6 Ob 29/08w
    Entscheidungstext OGH 13.03.2008 6 Ob 29/08w
    Vgl aber; Beisatz: Soweit hier schon die bloß abstrakte Möglichkeit abträglicher Verfügungen als zur Dartuung der Gefährdung im Sinne des § 381 EO ausreichend angesehen wurde, ist das durch die dargelegte jüngere Rechtsentwicklung überholt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0005157

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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