Norm
EO §381 BRechtssatz
Die bloße Möglichkeit abträglicher Verfügungen reicht nach den Umständen des Falles aus, um die Besorgnis einer erheblichen Erschwerung der Rechtsverwirklichung objektiv zu rechtfertigen (§ 381 EO). Bei einem Anfechtungsanspruch liegt sogar die Besorgnis von Gefährdungshandlungen des Anfechtungsgegners der Natur der Sache nach überaus nahe. Die Möglichkeit von Verfügungen des Anfechtungsgegners, welche eine Kompensation gemäß § 1443 ABGB verhindern könnten, reicht zur Bescheinigung einer objektiven Gefährdungslage aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0005157Zuletzt aktualisiert am
11.08.2008