Norm
ZPO §552 Abs2Rechtssatz
Die Eventualmaxime gilt nur für die Erhebung neuer Einwendungen. Hingegen ist es dem Beklagten nicht verwehrt, zur Ausführung der rechtzeitig erhobenen Einwendungen neue Tatsachen und Beweise anzuführen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0044679Dokumentnummer
JJR_19581010_OGH0002_0010OB00376_5800000_001