Norm
ABGB §812 ARechtssatz
Der Verlassenschaftsgläubiger kann nicht die Ausscheidung eines bestimmten Nachlaßbestandteiles - seien es Mobilien oder Immobilien -, sondern nur die Absonderung der ganzen Verlassenschaft vom Vermögen des Erben verlangen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0013079Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.04.2013