RS OGH 1958/10/17 6Ob250/58

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.10.1958
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Norm

ABGB §901 I3
ABGB §1431
ABGB §1435

Rechtssatz

Nur dann, wenn bei einer ohne Schuldvertrag erbrachten Leistung der Empfänger eine Gegenleistung in Aussicht stellt, zu der er sich nicht verpflichten kann, erscheint gegebenenfalls bei Nichteintritt des erwarteten Verhaltens ein Kondiktionsanspruch gerechtfertigt. Hat aber bei einem nicht ausdrücklich zur Bedingung eines entgeltlichen Geschäftes erhobenen Beweggrund die Regel des § 901 ABGB Platz zu greifen, so bleibt auch bei Nichteintritt einer weiteren erwarteten Gegenleistung des anderen Vertragsteiles, wenngleich diese den Anlaß zum Vertragsabschluß gebildet hat, für einen Kondiktionsanspruch kein Raum, da bei einem entgeltlichen Vertrag die Abhängigkeit der beiderseitigen Pflichten und Rechte nur nach dem Vertragsinhalt beurteilt werden kann.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 250/58
    Entscheidungstext OGH 17.10.1958 6 Ob 250/58

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0024367

Dokumentnummer

JJR_19581017_OGH0002_0060OB00250_5800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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