RS OGH 1958/10/21 4Ob92/58, 2Ob123/73, 1Ob647/77, 1Ob41/99g, 5Ob288/01s, 1Ob153/02k, 7Ob135/06p, 1Ob

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Veröffentlicht am 21.10.1958
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Norm

Geo §60 Abs1
GOG §89 Abs2

Rechtssatz

Eine telegraphische Berufung ist nur dann wirksam, wenn sie durch das rechtzeitige Einlangen der schriftlichen Ausführung bei Gericht eine Bestätigung erfährt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 92/58
    Entscheidungstext OGH 21.10.1958 4 Ob 92/58
    Veröff: Arb 6943
  • 2 Ob 123/73
    Entscheidungstext OGH 25.03.1974 2 Ob 123/73
    Vgl aber; Verstärkter Senat; Beisatz: a) Die in § 20 Abs 3 BStG vorgesehene Anrufung des Gerichtes kann auch mittels Telegrammes im Sinne des § 89 GOG erfolgen. b) Der hiefür in § 60 Abs 1 Geo vorgesehene Wiederholungsschriftsatz und Bestätigungsschriftsatz ist wirksam, wenn er ohne unnötigen Aufschub eingebracht wurde. c) Dieser Wiederholungsschriftsatz und Bestätigungsschriftsatz kann auch nach Ablauf der Frist eingebracht werden, doch muß dies jedenfalls ohne unnötigen Aufschub geschehen. Anmerkung: Der letzte Halbsatz "doch muß dies jedenfalls ohne unnötigen Aufschub geschehen" findet in der Entscheidung keine Deckung (Verfügung des Präsidenten des OGH vom 3.3.1977 in 2 Ob 123/73). (T1) Veröff: SZ 47/35 = EvBl 1974/186 S 402 = RZ 1974/86 S 170
  • 1 Ob 647/77
    Entscheidungstext OGH 31.08.1977 1 Ob 647/77
    Vgl aber; Beisatz: Einwendungen gegen die Aufkündigungen. (T2)
  • 1 Ob 41/99g
    Entscheidungstext OGH 27.04.1999 1 Ob 41/99g
    Vgl; Beisatz: Eine telegraphische Eingabe eignet sich daher nur dann zur Wahrung von Fristen, wenn ihr ein formgerechter Schriftsatz nachfolgt. (T3); Veröff: SZ 72/75
  • 5 Ob 288/01s
    Entscheidungstext OGH 11.12.2001 5 Ob 288/01s
    Vgl aber; Beisatz: Eingaben mittels Telefax sind in analoger Anwendung des § 89 Abs 3 GeoG zulässig und fristenwahrend, wenn sie durch Beibringung einer gleichlautenden und mit eigenhändiger Unterschrift des Einschreiters versehenen Ablichtung verbessert werden, weil die auf dem Telefax aufscheinende fernkopierte Unterschrift dem § 75 Z 3 ZPO nicht entspricht. Andernfalls wäre ein Verbesserungsverfahren einzuleiten. (T4)
  • 1 Ob 153/02k
    Entscheidungstext OGH 25.03.2003 1 Ob 153/02k
    Beis wie T4; Beisatz: Es macht keinen Unterschied, ob die Verbesserung (innerhalb angemessener Frist) aus eigenem Antrieb der Partei oder auf Grund eines gerichtlichen Auftrags erfolgte. (T5); Veröff: SZ 2003/27
  • 7 Ob 135/06p
    Entscheidungstext OGH 05.07.2006 7 Ob 135/06p
    Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Verfahrenshilfeantrag. Keine Unterbrechung der Rechtsmittelfrist gemäß § 7 Abs 2 AußStrG 2005 bei Nichtbefolgung des Verbesserungsauftrages. (T6)
  • 1 Ob 199/11p
    Entscheidungstext OGH 13.10.2011 1 Ob 199/11p
    Vgl aber; Beis wie T4; Beis wie T6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0109922

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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