Norm
Geo §60 Abs1Rechtssatz
Eine telegraphische Berufung ist nur dann wirksam, wenn sie durch das rechtzeitige Einlangen der schriftlichen Ausführung bei Gericht eine Bestätigung erfährt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0109922Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.11.2011