Norm
ZPO §503 Z2 C6Rechtssatz
Daß von der Möglichkeit, die Ergänzung des Urteiles zu begehren, von den Parteien kein Gebrauch gemacht wurde, macht das Urteil des Berufungsgerichtes nicht zu einem die Streitsache vollständig erledigenden Urteil, da dieser Mangel auch im Wege der Revision geltend gemacht werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0043198Dokumentnummer
JJR_19581022_OGH0002_0030OB00378_5800000_001