RS OGH 1958/10/22 3Ob378/58

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Veröffentlicht am 22.10.1958
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Norm

ZPO §503 Z2 C6

Rechtssatz

Daß von der Möglichkeit, die Ergänzung des Urteiles zu begehren, von den Parteien kein Gebrauch gemacht wurde, macht das Urteil des Berufungsgerichtes nicht zu einem die Streitsache vollständig erledigenden Urteil, da dieser Mangel auch im Wege der Revision geltend gemacht werden kann.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 378/58
    Entscheidungstext OGH 22.10.1958 3 Ob 378/58

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0043198

Dokumentnummer

JJR_19581022_OGH0002_0030OB00378_5800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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