Norm
6. DVEheG §1 Abs2Rechtssatz
Auch der Streit um die Durchführung einer außergerichtlichen (oder einer gerichtlichen, aber nicht in geeigneter vollstreckbarer Form getroffenen) Einigung gehört vor den Außerstreitrichter.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0000416Dokumentnummer
JJR_19581022_OGH0002_0060OB00267_5800000_001