Norm
AußStrG §5Rechtssatz
Keine Beschränkung des Vollmachtsverhältnisses im Außerstreitverfahren auf jenen Verfahrensabschnitt, in dem es dem Gericht angezeigt wurde (zB nur bis zur rechtskräftigen Erledigung eines Unterhaltserhöhungsantrages). Solange die Vollmacht im Akt liegt, besteht für die Partei auch keine Veranlassung, das Fortbestehen des Vollmachtsverhältnisses besonders zu betonen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0005977Dokumentnummer
JJR_19581022_OGH0002_0050OB00345_5800000_001