Norm
AußStrG §16 BIII2eRechtssatz
Die Ansicht des Rekursgerichtes, daß nach Ablauf der im § 19 Abs 1 und § 51 Abs 1 SEBG normierten Fristen der Umstellungsbeschluß auch dann nicht nachgeholt werden kann, wenn die Gesellschaft noch nicht aufgelöst bzw die Auflösung noch nicht im Handelsregister eingetragen ist, ist nicht offenbar gesetzwidrig (im Ergebnis wie 5 Ob 82/58 = EvBl 1958/224, in der Diktion etwas abgeschwächt).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0087442Dokumentnummer
JJR_19581022_OGH0002_0060OB00228_5800000_001