Norm
WWG §20 Abs1Rechtssatz
Wenn die Begründung von Wohnungseigentum rechtlich nicht möglich ist, hätte das Begehren dahin zu lauten, daß dem Kläger die Mietung der in Betracht kommenden Räumlichkeiten angeboten wird. Der sich für den Kläger aus dieser Sachlage - und Rechtslage ergebenden Schwierigkeiten hätte dadurch begegnet werden können, daß primär das Anbot der Miete und in eventu das Anbot der Übertragung in das Wohnungseigentum begehrt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0082896Dokumentnummer
JJR_19581022_OGH0002_0020OB00242_5800000_001