Index
41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AuslBG §4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Flendrovsky, über die Beschwerde der W in W, vertreten durch Dr. Wolfgang Lenneis, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Singerstraße 8, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 29. Oktober 1999, Zl. 10/13113/190 5682, betreffend Ablehnung der Verlängerung einer Beschäftigungsbewilligung (Saisonbewilligung auf Grund des § 9 Abs. 1 Fremdengesetz), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Arbeitsmarktservice Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin beantragte am 23. Juli 1999 beim Arbeitsmarktservice Handel-Transport-Verkehr-Landwirtschaft Wien die Erteilung (eigentlich Verlängerung) einer Beschäftigungsbewilligung auf Grund des § 9 Abs. 1 Fremdengesetz für den mazedonischen Staatsangehörigen V als "Dauerbeschäftigung" (mit monatlicher Bruttoentlohnung von S 15.600,-- für 40 Wochenstunden) in der Land- und Forstwirtschaft für die berufliche Tätigkeit "Weinbau-Weingarten"; als erforderliche spezielle Kenntnisse führte die Beschwerdeführerin an: " Traktor-Führerschein und sämtliche Weingartenarbeiten, Mazedonischer-Albaner, Deutschkenntnisse".
Diesen Antrag wies das Arbeitsmarktservice Handel-Transport-Verkehr-Landwirtschaft Wien mit Bescheid vom 31. August 1999 gemäß § 4 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) in Verbindung mit der "Verordnung zum § 9 Fremdengesetz 1997" ab.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 29. Oktober 1999 wurde der Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Fremdengesetz (FrG 1997) keine Folge gegeben und damit die erstinstanzliche Versagung der Beschäftigungsbewilligung bestätigt.
Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde nach Darlegung der maßgebenden Rechtslage und des bisherigen Verfahrensverlaufes im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe für V eine Saisonbewilligung als Rebenarbeiter beantragt. Für diesen Ausländer sei der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 25. Februar 1999 gemäß § 9 Abs. 1 FrG eine Saisonbewilligung (als Rebenarbeiter) für die Zeit von 1. März bis 31. Mai 1999 erteilt worden; diese Bewilligung sei mit Bescheid vom 31. Mai 1999 (antragsgemäß) für die Zeit von 1. Juni bis 31. August 1999 verlängert worden. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin gebe es nicht zwei getrennte Saisonkräfteverordnungen, sondern das Kontingent sei lediglich unter der Voraussetzung aufgestockt worden, dass die Geltungsdauer der Beschäftigungsbewilligungen sechs Monate nicht überschreiten dürfe. Da der Beschwerdeführerin für den beantragten Ausländer im Kalenderjahr 1999 bereits Beschäftigungsbewilligungen (Saisonbewilligungen in der Land- und Forstwirtschaft) über einen Zeitraum von insgesamt sechs Monaten erteilt worden seien, sei gemäß § 2 der Verordnung BGBl II Nr. 55 und 171/1999 die Erteilung einer weiteren Saisonbewilligung unzulässig. Die Zusammenrechnung der erteilten Beschäftigungsbewilligungen im Rahmen eines für einen Wirtschaftszweig festgesetzten Saisonkontingents sei zwingend geboten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die Beschwerdeführerin erachtet sich nach ihrem gesamten Beschwerdevorbringen in dem Recht auf Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung (Saisonbewilligung) verletzt. Sie beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die Beschwerdeführerin hat nach dem in ihrem Antragsformular gestellten Antrag die Erteilung einer Saisonbewilligung auf Grund von § 9 Abs. 1 des Fremdengesetzes begehrt. Dass sie eigentlich eine "Dauerbeschäftigung" dieser ausländischen Arbeitskraft anstrebt ergibt sich zwar unter anderem auch aus ihren Angaben, die Beschwerdeführerin hat allerdings in dieser Hinsicht keinen Antrag gestellt. Die Behörden haben im vorliegenden Verfahren nach dem Inhalt ihrer in dieser Hinsicht zu keinem Zweifel Anlass gebenden Entscheidungen ausschließlich den von der Beschwerdeführerin gestellten Antrag auf Erteilung einer Saisonbewilligung abgelehnt; ein bescheidmäßiger Abspruch über eine "Dauerbeschäftigung" ist nicht erfolgt (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 1999, Zl. 97/09/0119).
Gemäß § 9 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 (FrG - in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 75/1997) ist der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales ermächtigt, im Falle eines kurzfristig auftretenden oder eines vorübergehenden zusätzlichen Arbeitskräftebedarfes, der aus dem Potential an Arbeitskräften nicht abgedeckt werden kann, das im Inland Zugang zum Arbeitsmarkt hat, - innerhalb des hiefür nach der Niederlassungsverordnung (§ 18) vorgegebenen Rahmens und nach Anhörung des betroffenen Landes - für einen Wirtschaftszweig, eine Berufsgruppe oder eine Region - eine Saisonarbeitskräfteverordnung zu erlassen, in der zahlenmäßig Kontingente für die Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt werden. Im Rahmen dieser Kontingente dürfen Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz - AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, mit einer Geltungsdauer von höchstens sechs Monaten erteilt werden; sie sind vorrangig Fremden zu erteilen, die über eine Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck, ausgenommen Erwerbstätigkeit, verfügen.
Beschäftigungsbewilligungen mit einer Geltungsdauer von höchstens einem Monat können im Reisedokument eines an sich zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigten Fremden ersichtlich gemacht werden.
Die auf Grund des § 9 Abs. 1 FrG (am 19. Februar 1999) erlassene Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales, BGBl. II Nr. 55/1999, legte für den Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft für die Beschäftigung von ausländischen Saisonarbeitskräften für Wien ein Kontingent von 300 fest. Nach § 2 dieser Verordnung darf die Geltungsdauer der Beschäftigungsbewilligungen sechs Monate nicht überschreiten und nicht nach dem 31. Dezember 1999 enden.
Die auf Grund des § 9 Abs. 1 FrG (am 4. Juni 1999) erlassene Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales, BGBl. II Nr. 171/1999, legte für den Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft für die Beschäftigung von ausländischen Saisonarbeitskräften für Wien ein Kontingent von 70 fest. Nach dem § 2 dieser Verordnung dürfen nach Ausschöpfung der mit der genannten Verordnung BGBl. II Nr. 55/1999 zugeteilten Kontingente weitere Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erteilt werden. Die Geltungsdauer der Beschäftigungsbewilligungen darf sechs Monate nicht überschreiten und nicht nach dem 31. Dezember 1999 enden.
Beide Verordnungen sind jeweils nach ihrem § 3 mit 30. November 1999 außer Kraft getreten.
Die Beschwerdeführerin macht (wie schon in ihrer Berufung) geltend, dass zwei Kontingente verordnet worden seien und die von der belangten Behörde festgestellten (mit zwei Bescheiden erteilten) Bewilligungen aufgrund eines dieser beiden Kontingente erteilt worden seien. Demnach hätte aber aufgrund des anderen Kontingentes die begehrte Verlängerung erteilt werden können. Die Addition der Beschäftigungszeiträume (von je drei Monaten) sei unzulässig, weil zwei getrennte Bescheide erlassen worden seien.
Mit diesem Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun.
Für Saisonarbeitskräfte ist gemäß § 9 Abs. 1 FrG die Geltungsdauer der Beschäftigungsbewilligung mit höchstens sechs Monaten zwingend festgelegt. Dass der zuständige Bundesminister für das Kalenderjahr 1999 mit zwei Verordnungen Kontingente für den Wirtschaftszweig der Land- und Forstwirtschaft festlegte, kann - bei gesetzeskonformer Auslegung der Ausübung der dem Bundesminister eingeräumten Ermächtigung - nicht bedeuten, dass der Bundesminister dadurch die im § 9 Abs. 1 FrG festgelegte Geltungsdauer der Beschäftigungsbewilligungen veränderte (erweiterte). Die Verordnungen BGBl. II Nr. 55 und 171/1999 stellen vielmehr (jeweils in § 2) ausdrücklich im Sinne des § 9 Abs. 1 FrG klar, dass die Geltungsdauer dieser Beschäftigungsbewilligungen sechs Monate nicht überschreiten darf. Die Verordnung BGBl. II Nr. 171/1999 hat wohl weitere Bewilligungen für Saisonkräfte in der Land- und Forstwirtschaft für die Zeit bis 31. Dezember 1999 zahlenmäßig festgelegt, die Verordnung hat allerdings die Geltungsdauer der Beschäftigungsbewilligungen für diesen Zeitraum nicht verändert (erweitert).
Es war daher nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde zu dem Ergebnis gelangte, dass für das Kalenderjahr 1999 im Rahmen der für den Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft (zahlenmäßig) festgelegten Kontingente Beschäftigungsbewilligungen als Saisonarbeitskraft für die von der Beschwerdeführerin beantrage ausländische Arbeitskraft mit einer Geltungsdauer von höchstens sechs Monaten erteilt werden dürfen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann weder daraus, dass die Kontingente des Wirtschaftszweiges Land- und Forstwirtschaft für den Zeitraum bis 31. Dezember 1999 mit zwei Verordnungen (zahlenmäßig) festgelegt wurden, noch daraus, dass für den beantragten Ausländer im Kalenderjahr 1999 die Beschäftigungsbewilligung als Saisonarbeitskraft mit zwei Bescheiden (mit einer Geltungsdauer von jeweils drei Monaten) erteilt wurde, abgeleitet werden, dass der beantragte Ausländer von der Beschwerdeführerin bis 31. Dezember 1999 länger als sechs Monate als Saisonarbeitskraft hätte beschäftigt werden dürfen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit § 41 AMSG und der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 18. April 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999090259.X00Im RIS seit
08.07.2002