Norm
ABGB §92 BRechtssatz
Die auf Scheidung beklagte Ehefrau, die sich vor der Eheschließung ausbedungen hat, daß der eheliche Wohnsitz im Hause ihrer ca. 80-jährigen Mutter zu deren Unterstützung in Haus- und Landwirtschaft genommen wird, und sich weigert, ihrem Gatten, der die Ehewohnung ohne schwerwiegende Gründe verlassen hat, zu folgen, hat Anspruch auf einstweiligen Unterhalt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0005616Dokumentnummer
JJR_19581029_OGH0002_0060OB00282_5800000_001