Norm
ABGB §371Rechtssatz
Bei zwangsweiser Abnahme von Bargeld ist für die Frage des Eigentums nur der Zeitpunkt der Wegnahme des Geldes aus dem Besitz des Eigentümers maßgebend und ist eine spätere Vermengung mit anderem Geld durch das Gericht unerheblich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0003734Dokumentnummer
JJR_19581029_OGH0002_0010OB00414_5800000_001