Norm
AO §12 Abs2Rechtssatz
Wurde Sicherungsübereignung mehr als sechzig Tage vor Ausgleichseröffnung vorgenommen, ist § 12 Abs 2 AO nicht anzuwenden, wenn auch das exekutiv begründete Pfandrecht erst innerhalb von sechzig Tagen nach Ausgleichseröffnung begründet wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0052035Dokumentnummer
JJR_19581031_OGH0002_0030OB00418_5800000_001