RS OGH 1958/10/31 2Ob385/58, 2Ob206/11z, 2Ob58/15s, 8Ob14/18v

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Veröffentlicht am 31.10.1958
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Norm

ABGB §1165 B

Rechtssatz

Der Beförderungsvertrag ist ein Werkvertrag. Voraussetzung für sein Zustandekommen ist in der Regel der Ankauf einer Fahrkarte durch den Reisenden. Der Eisenbahnunternehmer ist verpflichtet, für die Verkehrssicherung der Zugänge zu den Zügen zu sorgen. Daran ändert nichts, daß die Bahn, und zwar ausschließlich aus betriebswirtschaftlichen Gründen, von der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit einer zeitweisen kommerziellen Sperre in der Weise Gebrauch macht, daß der Verkauf von Fahrtausweisen am Schalter vorübergehend eingestellt, den Reisenden aber gleichwohl die Benützung der Bahnanlagen und das Einsteigen und Aussteigen bei den Zügen gestattet wird.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 385/58
    Entscheidungstext OGH 31.10.1958 2 Ob 385/58
    Veröff: ZVR 1959,145
  • 2 Ob 206/11z
    Entscheidungstext OGH 30.08.2012 2 Ob 206/11z
    nur: Der Beförderungsvertrag ist ein Werkvertrag. (T1); Veröff: SZ 2012/82
  • 2 Ob 58/15s
    Entscheidungstext OGH 02.07.2015 2 Ob 58/15s
    Vgl; nur T1; Beisatz: Hier: Luftbeförderungsvertrag. (T2)
  • 8 Ob 14/18v
    Entscheidungstext OGH 23.02.2018 8 Ob 14/18v
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0026007

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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